Gebäude, deren Höhe kleiner als 60,0 m ist:

Untersuchungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit von Seiteneinschlägen mit geringen Amplituden, die eine bauliche Anlage mit einer Gesamthöhe unter 60,0 m treffen, so gering ist, dass diese Seiteneinschläge nicht berücksichtigt werden müssen. Dächer und horizontale Gebäudevorsprünge müssen in Übereinstimmung mit der Schutzklasse des LPS geschützt werden, die mit der Risikoberechnung nach EN 62305-2 ermittelt wurde.

Gebäude, die 60,0 m oder höher sind:

Bei baulichen Anlagen, die höher als 60,0 m sind, können Seiteneinschläge, besonders an Punkten, Ecken und Kanten von Oberflächen, auftreten.

ANMERKUNG 1:

Generell ist das Risiko dieser Art von Blitzen gering, da nur eine kleine Prozentzahl aller Blitze bei hohen Gebäuden die Seiten treffen. Des Weiteren sind ihre Stromparameter bedeutend niedriger als die der Blitze, die die Spitze des Gebäudes treffen. Jedoch können elektrische und elektronische Ausrüstungen, die sich an den Außenwänden des Gebäudes befinden, auch durch Blitze mit geringem Blitzstromscheitelwert zerstört werden. Eine Fangeinrichtung muss so angebracht sein, dass sie den oberen Teil hoher Gebäude und die installierten Ausrüstungen schützt (d. h. im Normalfall die oberen 20 % der Höhe der baulichen Anlage, soweit dieser Teil höher als 60 m ist) (siehe Anhang A).

Die Regeln für die Anordnung der Fangeinrichtungen auf diesen höchsten Teilen der baulichen Anlage müssen mindestens die Anforderungen für den Gefährdungspegel IV erfüllen. Die Betonung liegt dabei auf der Anordnung von Fangeinrichtungen an Ecken, Kanten und bedeutenden Vorsprüngen (z. B. Balkonen, Aussichtsplattformen etc.).

Die Anforderungen an die Fangeinrichtung für die Seiten eines hohen Gebäudes können durch das Vorhandensein von äußeren metallenen Materialien wie z. B. Metallplatten oder metallenen Bekleidungen erfüllt werden, sofern diese die Mindestwerte der Tabelle 3 einhalten. Die Anforderungen an Fangeinrichtunge können äußere Ableitungen beinhalten, die auf horizontalen Kanten der baulichen Anlage anzuordnen sind, wenn keine natürlichen äußeren metallenen Leitungen vorhanden sind.

Die installierten oder natürlich vorhandenen Fangeinrichtungen, die diese Anforderungen erfüllen, können installierte Ableitungen oder entsprechende natürliche Ableitungen sein, wie z. B. das Stahlgerüst der baulichen Anlage oder die elektrisch durchverbundene Bewehrung des Stahlbetons, die die Voraussetzungen nach 5.3.5 erfüllen.

ANMERKUNG 2:
Die Verwendung einer geeigneten Erdungsanlage und natürlicher Ableitungen wird empfohlen.